"Unsere Satzung: Alles, was du wissen musst!" - MSC-Plettenberg 2025

MSC Plettenberg e.V.
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Satzung
des Modell-Sport-Club Plettenberg e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Modell-Sport-Club Plettenberg e.V.". Er hat seinen Sitz in Plettenberg und ist am 14.12.1981 unter der Nummer VR 322 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Plettenberg eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele
Der MSC Plettenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellsports (Bau und Betrieb). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Insbesondere soll der Jugend-und Freizeitsport aktiviert werden.
Jede politische, militärische, gewerbliche oder konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
erwachsenen Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des MSC Plettenberg e.V. bejaht und in jeder Weise zu unterstützen bereit ist.
Die jugendlichen Mitglieder bilden die Jugendabteilung. Sie verwaltet sich nach Maßgabe der dieser Satzung beigefügten Jugendordnung.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den MSC Plettenberg e.V. finanziell oder materiell zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim MSC Plettenberg muss schriftlich beantragt werden. Bei Minder­jährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Neu eintretende Mitglieder sind im ersten Jahr Anwärter. Nach der Anwartschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme in den MSC Plettenberg e.V. Während der Anwartschaft haben Sie kein Stimmrecht, jedoch im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des MSC Plettenberg e.V. an.

§ 4a
Tagesmitgliedschaft für Gastflieger
Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugleiterbuch) entscheidet der diensthabende Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft wird gegen eine Gebühr erteilt, wenn der Gastflieger einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweist. Sie endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und Eintrag ins Flugbuch (Austritt).
Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt,
Ausschluss oder
Tod des Mitgliedes
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des MSC Plettenberg e.V., jedoch bleiben, außer bei Ableben, alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ins­be­sondere Beitragsrückstände, bestehen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenem Brief bei drei­monatiger Kündigungsfrist erfolgen.

§ 6
Aufnahmegebühr, Beiträge und Fälligkeit
Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres fällig.

§ 7
Verwendung der Gebühren und Beiträge
Die Beiträge sind ausschließlich im Interesse des MSC Plettenberg e.V. zu verwenden. Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich und darf nicht mit wirtschaftlichen oder anderen persönlichen Vorteilen verbunden sein. Die Tätigkeit darf nicht aus Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmegebühren honoriert werden.

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in An­spruch zunehmen, sich an Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Wahlen gemäß den Einzelbestimmungen des §§11 zu beteiligen.
Bei Beitragsrückstand ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Beschlüsse des MSC Plettenberg e.V. zu befolgen. Der Betrieb von Modellen ist nur unter Beachtung der ein­schlä­gigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der postalischen Vorschriften, des Ver­sicher­ungs­schutzes und der geltenden Flug-Betriebsordnung gestattet.

§ 9
Die Organe
Die Organe des MSC Plettenberg e.V. sind:
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
a) ersten Vorsitzenden        
b) zweiten Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Sportausschuss

Der Vorstand
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt, und zwar in un­geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Flugleiter, alle anderen in ge­ra­den Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr und führt die Beschlüsse der Mit­glieder­versammlung durch.

Der Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus dem Flugleiter, dem Jugendwart und mindestens zwei weiteren Mit­gliedern und wird von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr gewählt. Wieder­wahl ist zulässig. Der Jugendwart wird von den Jugendlichen jährlich gewählt und automatisch Mit­glied des Sportausschusses. Auch er kann wiedergewählt werden.
Der Sportausschuss bearbeitet die mit der Organisation und Durchführung des Modellsports zu­sammenhängenden Aufgaben. Er beschließt die Flug-Betriebs-Ordnung (FBO), die Wett­be­werbs­ordnungen und die Ansetzung von Gemeinschaftsaufgaben.
Bei Stimmengleichheit werden die ersten drei Vorstandsmitglieder zur Abstimmung heran­ge­zogen.
Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl in der Mitgliederversammlung bzw. Außer­ordent­lich­en Mitgliederversammlung im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten und zweiten Vor­sitz­enden oder durch einen von beiden jeweils zusammen mit dem Schriftführer oder Kassen­wart.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Die Mitgliederversammlung
Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
Die volljährigen Mitglieder der Mitgliederversammlung wählen den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden vor Ermittlung der jeweils gültigen Mehrheit abgezogen.
Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen und sollten eine kurze Begründung haben.
Die Vorschriften über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie deren Ablauf sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Der Versammlungsleiter
kann eine Person des geschäftsführenden Vorstandes gemäß §10 a-d sein.

Der Protokollführer
kann eine Person des Vorstandes oder ein volljähriges Mitglied sein.

§ 12
Satzungsänderungen
erfolgen nur durch die Mitgliederversammlung.
Dafür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13
Gerichtsstand
ist der Sitz des Vereins.

§ 14
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des MSC Plettenberg e.V. an die
Kinderheimat Plettenberg e.V., Oestertalstraße 46, 58840 Plettenberg
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Schlussbestimmungen
Die Urfassung dieser Satzung wurde am 22.10.1981 von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.
Am 24.02.1984 beschloss die Mitgliederversammlung einstimmig Satzungsänderungen, die in der vorliegenden Fassung schon enthalten sind.
Datum der Änderung: Mitgliederversammlung 24.02.1984

Am 26.02.1988 beschloss die Mitgliederversammlung einstimmig weitere Satzungsänderungen, die in der vorliegenden Fassung ebenfalls schon enthalten sind.

Datum der Änderung: Mitgliederversammlung 26.02.1988

Am 25.05.1990 beschloss die außerordentliche Mitgliederversammlung, die bestehende Satzung neu zu fassen, damit sie den Vorschriften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit entspricht. Änderungen und Ergänzungen sind in der vorliegenden Fassung enthalten.

Datum der Änderung: 25.05.1990

Am 21.02.2014 beschloss die Mitgliederversammlung, die bestehende  Satzung  um den §§ 4a bezgl. Der Tagesmitgliedschaft zu ergänzen

Datum der Änderung 21.02.2024

Plettenberg, den 22.02.2024

1. Vorsitzender:
Werner Mandera
Schmiedeweg 4
58840 Plettenberg
Tel.: 02391 / 70423

Schriftführer:
Markus Wegener
Haydnstraße 4
58840 Plettenberg
Tel.:02391-4097832
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